Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung und Allgemeines
- Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB)
sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
konzipiert.
- Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche
Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und
dem Technischen Zeichenbüro Moitzi (im
folgenden TZBM), so etwa für das erste
Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und
Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte
ausdrücklich vereinbart.
- Diese AGB sind im Internet unter der Adresse http://www.tzbm.at/agb
abrufbar.
2. Kostenvoranschläge
- Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn
sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als
solche bezeichnet sind; die Erstellung eines
Kostenvoranschlages verpflichtet das TZBM nicht
zur Annahme eines Auftrages.
- Kostenschätzungen des TZBM sind unverbindlich;
eine Gewähr für die Richtigkeit und
Vollständigkeit besteht nicht.
3. Vertragsabschluss
- Angebote des TZBM sind freibleibend und werden
nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom
TZBM erstellten Anbotes ist – sofern nichts
Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich
des gesamten Anbotes möglich.
- Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges
Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt,
nimmt das TZBM Angebote oder Bestellungen des
Auftraggebers durch schriftliche
Auftragsbestätigung, durch Erbringung der
Leistung oder durch Lieferung des
Leistungsgegenstandes an.
4. Leistungsgegenstand
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben
sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung
und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich
in der Anfertigung von technischen Zeichnungen,
Pläne, Skizzen oder ähnlichen Unterlagen in
elektronischer Form aufgrund von inhaltlich
vollständigen vorgegebener Angaben (Anweisungen)
oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und
Skizzen) für ein auszuführendes Projekt
(Planungsgegenstand) und den damit verbundenen
Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
- Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen
Stand der Technik zu erbringen. Der
Leistungsgegenstand ist ausschließlich für
fachkundige Adressaten konzipiert.
- Das TZBM hat weder Planungsarbeiten
durchzuführen noch die Angaben oder
Planungsunterlagen des Auftraggebers auf
Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit,
Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine
Prüf- und Warnpflicht des TZBM hinsichtlich
dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht.
Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis,
dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs
der Gewerbeberechtigung auch unzulässig sind.
- Beratungen oder ähnliche Leistungen und die
Vertretung des Auftraggebers vor Behörden
betreffend des Planungsgegenstandes sind nicht
vom Leistungsgegenstand umfasst.
- Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe
der Planungsunterlagen und/oder die Bekanntgabe
der Angaben, dass diese vollständig, richtig und
fehlerfrei sind.
- Umfangreiche Änderungen werden nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber zusätzlich nach Zeitaufwand
mit dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung
gültigen Stundensatz verrechnet. Dies unabhängig
von einem etwaigen Pauschalpreis.
5. Leistungsfristen und -termine
- Leistungstermine und –fristen sind nur dann
verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche
schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Das
TZBM hat die Leistungen ansonsten innerhalb
angemessener Frist zu erbringen.
- Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung selbst verzögert und wurde die
Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre
des TZBM zuzurechnen sind, bewirkt, werden
vereinbarte Leistungsfristen angemessen
verlängert oder vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen
oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten
Leistungen.
- Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten
sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die
Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre
zuzurechnen sind.
6. Entgelt/Preise
- Wird das TZBM ohne vorheriges Angebot mit
Leistungen beauftragt, so kann das TZBM ein
angemessenes Entgelt geltend machen. Stellt sich
während der Auftragsausführung heraus, dass auch
Leistungen auszuführen sind, welche nicht
ausdrücklich im Auftrag enthalten waren,
beauftragt der Auftraggeber das TZBM bereits
jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Das
TZBM ist berechtigt hiefür ein angemessenes
Entgelt zu verlangen.
- Pauschalpreis/-entgeltvereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung
als solche und der Schriftlichkeit. Änderungen
des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den
Pauschalpreis.
- Das TZBM ist berechtigt teilbare Leistungen
gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die
Abrechnung nach Übergabe. Die Fakturierung von
Regiestunden erfolgt monatlich oder
vierteljährlich.
- Bei Zahlungsverzug wird nach einmaliger Mahnung
das Inkasso an die KSV1870
Forderungsmanagement GmbH übergeben, die
dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber
zu tragen.
- Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit
Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn
die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig
festgestellt wurde oder vom TZBM ausdrücklich
und schriftlich anerkannt wurde.
7. Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand
umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des
Planungsgegenstandes unter Verwendung des
Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist
unzulässig.
- Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder
Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf,
so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem TZBM
Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der
Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf
die den Planungsgegenstand realisierenden
Personen zu übertragen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei
Verwendung des Leistungsgegenstandes bei der
Ausführung des Planungsgegenstandes, diese nur
durch fachkundige Personen nach dem allgemeinen
Stand der Technik durchführen zu lassen.
8. Gewährleistung
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das
TZBM für seine Sachverständigenkunde nur im
Rahmen seines Gewerbes als Zeichenbüro Gewähr
leistet.
- Die Gewährleistung erfolgt primär durch
Verbesserung oder Austausch der Leistungen
innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche
Wahlrecht steht dem TZBM zu. Ist eine
Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu
gewähren. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist
ein Anspruch auf Verspätungsschaden
ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs
Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen
eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
nachzuweisen.
- Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten
oder vom Auftraggeber selbst geändert oder
ergänzt worden sind.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist.
- Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind –
bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche - unverzüglich unter
möglichst genauer Beschreibung des Mangels
bekannt zu geben. Mängelrügen und Beanstandungen
die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe
erfolgen sind jedenfalls verspätet. Der
Auftraggeber trägt das Verspätungs- und
Verlustrisiko für die Mängelrüge und
Beanstandungen.
9. Schadenersatz
- Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden,
die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt
wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden
oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur
Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von
grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu
beweisen.
- Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen
Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls
ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die
durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung
entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann,
wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder
unvorhersehbare Betriebsstörungen,
Zulieferproblemen oder Ausbleiben von
Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung,
die durch fehlerhafte Verwendung des
Leistungsgegenstandes entsteht, ist
ausgeschlossen.
- Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens und des
Schädigers.
- Regressansprüche gegen das TZBM, die sich aus
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
ergeben, sind ausgeschlossen.
10. Rücktritt vom Vertrag
- Bei Verzug des TZBM ist der Rücktritt des
Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer
ausreichenden Nachfrist zulässig.
- Bei Verzug des Auftragebers bei einer
Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem
Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen
oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die
Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder
erheblich behindern, ist das TZBM zum sofortigen
Rücktritt berechtigt. Gesetzliche
Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.